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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

1.1 MeMaTEK erbringt hochwertige Maschinenbaulösungen aller Art. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: „AGB“) gelten für sämtliche Willenserklärungen und rechtsgeschäftliche Handlungen im Zusammenhang mit den von MeMaTEK GmbH (nachfolgend: „MeMaTEK“) gegenüber den Kunden erbrachten Leistungen (wie z.B. Verkauf von Bauteilen, Maschinenbaulösungen, Planung, Entwicklung, Konstruktion und Anlagen- und Werkzeugbau, mechanische Bearbeitung/Lohnfertigung).

1.2 MeMaTEK erbringt Leistungen ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, d.h. gegenüber Kunden, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. MeMaTEK behält sich vor, zur Prüfung der Unternehmereigenschaft geeignete Dokumente anzufordern (wie z.B. Handelsregisterauszug, Gewerbeschein).

1.3 Basis der vertraglichen Vereinbarung sind jeweils der Einzelauftrag und diese AGB, auf deren Geltung im Einzelauftrag gesondert hingewiesen wird. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf eigene Geschäfts-oder Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Diese werden nicht Bestandteil von Vereinbarungen, wenn sie nicht ausdrücklich von MeMaTEK bestätigt werden.

2. Angebot, Vertragsschluss, elektronische Form

2.1 Die Darstellung der Leistungen auf der Website von MeMaTEK, in Anzeigen oder in Katalogen stellen noch kein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages dar. Verträge kommen grundsätzlich durch das Angebot der MeMaTEK und die Annahmeerklärung des Kunden zustande.

2.2 Soweit nicht anders vereinbart, ist MeMaTEK an eigene Angebote für die Dauer von 10 Kalendertagen ab dem Datum des Angebots gebunden. Nach Ablauf der Bindungsfrist bei MeMaTEK eingehende Annahmeerklärungen führen nur dann zu einem Vertragsschluss, wenn MeMaTEK die Annahme ausdrücklich bestätigt oder mit der Leistungsausführung beginnt.

2.3 Der Kunde stimmt zu, dass die Kommunikation zwischen MeMaTEK und dem Kunden in Bezug auf den Vertragsschluss, die Vertragsdurchführung einschließlich der Stellung von Rechnungen in elektronischer Form erfolgen darf.

3. Selbstbelieferungsvorbehalt

3.1 MeMaTEK übernimmt kein Beschaffungsrisiko. Sind Vorprodukte bzw. Waren trotz des vorherigen und kongruenten Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrags nicht oder vorübergehend nicht lieferbar, informiert MeMaTEK den Kunden hierüber unverzüglich nach Kenntnis sowie in der Folgezeit in regelmäßigen Abständen. Bis zur Selbstbelieferung durch den Vorlieferanten ist MeMaTEK von der Leistungspflicht befreit und kann bei fehlender Lieferbarkeit vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn MeMaTEK die Nichtlieferung durch den Vorlieferanten zu vertreten hat. Falls MeMaTEK zurücktreten will, wird sie das Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben.

3.2 Im Falle des Rücktritts erstattet MeMaTEK etwaige bereits vom Kunden auf den Leistungsgegenstand geleisteten Beträge. Schadensersatzansprüche des Kunden sind insoweit ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn MeMaTEK die Nichtlieferung durch den Vorlieferanten zu vertreten hat.

4. Vertragsgegenstand

4.1 Im Rahmen der Verträge bietet MeMaTEK dem Kunden unterschiedliche Leistungen an, wie z.B. Verkauf von Bauteilen, individuelle Maschinenbaulösungen, Planung, Entwicklung, Konstruktion und Bau, Sondermaschinenbau, Werkzeug- und Vorrichtungsbau sowie mechanische Bearbeitung und Lohnfertigung. Soweit nicht anders vereinbart, erbringt MeMaTEK keine Beratungs- oder Wartungsleistungen.

4.2 Die Einzelheiten der Vertragsleistungen sind dem jeweiligen Angebot zu entnehmen.

5. Installation, Liefer- und Leistungsfristen, höhere Gewalt, Rücktritt durch MeMaTEK

5.1 Ist im Einzelfall die Installation einer Maschine bei dem Kunden geschuldet, erfolgt die Installation zu dem in dem Vertragsangebot genannten Datum.

5.2 Soweit nicht anders vereinbart, sind genannte Liefer-/Installationsfristen und sonstige Termine nicht als Fixtermine zu verstehen. Der Kunde setzt MeMaTEK im Falle der Überschreitung von Terminen eine angemessene Nachfrist zur Erbringung der Leistung.

5.3 Liefer- oder Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt (z.B. Naturkatastrophen, Aussperrungen, Streik, Seuchen/Pandemien, Stromausfälle, etc.)
oder aufgrund sonstiger, nicht durch MeMaTEK verschuldete Ereignisse verlängern Liefer- und Fixtermine entsprechend, ohne dass dadurch Ansprüche des Kunden entstehen. MeMaTEK ist verpflichtet, den Kunden über die Verzögerung unverzüglich zu unterrichten, soweit dies möglich und zumutbar ist. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung unmöglich, so wird MeMaTEK von der Lieferpflicht frei.

5.4 Die Einhaltung vereinbarten Liefertermine und –fristen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden bereitzustellenden Informationen und Unterlagen, etwaig erforderlichen Genehmigungen und Freigaben (etwa von Konstruktionszeichnungen/Plänen), die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen sowie sonstigen Obliegenheiten (vgl. Ziff. 8.) und Verpflichtungen durch den Kunden voraus.

5.5 Wird die Leistungsausführung durch im Einflussbereich des Kunden liegende Gründe verzögert oder unterbrochen, so trägt der Kunde die dadurch entstehenden Mehrkosten.

5.6 MeMaTEK ist berechtigt, vom Vertrag auch hinsichtlich eines noch offenen Teils der Lieferung oder Leistung zurückzutreten, wenn der Kunde unrichtige Angaben über seine Kreditwürdigkeit gemacht hat oder objektive Gründe bekannt werden, die auf eine Zahlungsunfähigkeit des Kunden hindeuten (z.B. Nichtzahlung von Rechnungen in mehreren Fällen, Abweisung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens). MeMaTEK räumt dem Kunden vor dem Rücktritt die Möglichkeit ein, eine Vorauszahlung zu leisten oder eine taugliche Sicherheit zu erbringen.

6. Einsatz dritter Personen

MeMaTEK ist berechtigt, für die Erbringung der Leistungen dritte Personen einzusetzen, die über die erforderliche Qualifikation verfügen und in der Lage sind, die Leistungen vertragsgerecht zu erbringen.

7. Preise, Preisanpassung, Fälligkeit, Zahlung

7.1 Es gelten die in den Einzelaufträgen jeweils genannten Preise. Sämtliche Preise verstehen sich als netto ohne Abzug zzgl. Verpackungs- und Versandkosten und der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer.

7.2 Ändern sich aufgrund eines gesonderten Wunsches des Kunden abweichend von der ursprünglichen vertraglichen Vereinbarung Stückzahlen, Maße oder die Art der Ausführung, ist der ursprünglich vereinbarte Preis entsprechend der Änderung herabzusetzen bzw. zu erhöhen.

7.3 Werden vereinbarte Leistungen teilweise oder vollständig storniert oder der Vertrag vom Kunden aus nicht von MeMaTEK zu vertretenden Gründen vorzeitig beendet, steht MeMaTEK gleichwohl ein Vergütungsanspruch in Höhe von 20% der auf die aufgrund der Stornierung oder vorzeitigen Vertragsbeendigung von MeMaTEK nicht mehr zu erbringende Leistung entfallenden Vergütung zu. Dem Kunden bleibt unbenommen, nachzuweisen, dass MeMaTEK kein oder ein geringerer als der vorgenannte pauschalierte Schaden entstanden ist. Unberührt bleibt der Vergütungsanspruch für die bis zur vorzeitigen Vertragsbeendigung von MeMaTEK erbrachten Leistungen.

7.4 Rechnungslegung und Zahlung erfolgen entsprechend den in dem Einzelauftrag vorgesehenen Zahlungsplan bzw. den vereinbarten Zahlungszielen. Soweit nicht anders vereinbart, sind Zahlungen innerhalb von 14 Tagen nach Zugang einer entsprechenden Rechnung beim Kunden und nach Maßgabe der Ziffer 7.5 fällig.

7.5 Soweit nicht anders vereinbart, wird mit Vertragsschluss eine Anzahlung von 20% und mit Lieferung bzw. Abnahme der Leistung weitere 80% der Gesamtauftragssumme zur Zahlung fällig.

7.6 Soweit nicht anders vereinbart, werden Zahlung per Banküberweisung geleistet.

7.7 Der Kunde gerät automatisch nach Ablauf der in Ziffern 7.4 und 7.5 genannten Fristen in Zahlungsverzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Maßgeblich für die fristgerechte Zahlung ist der Zahlungseingang bei MeMaTEK bzw. die Gutschrift auf einem Konto der MeMaTEK. Gerät der Kunde mit der Zahlung in Verzug, werden Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz fällig. MeMaTEK behält sich vor, nach den gesetzlichen Bestimmungen weitere Verzugsschäden geltend zu machen. MeMaTEK kann zudem die Verzugspauschale nach Maßgabe des § 288 Abs. 5 S. 1 BGB in Höhe von 40 EUR geltend machen.

8. Mitwirkungspflichten und Obliegenheiten des Kunden

8.1 Der Kunde unterstützt MeMaTEK bei der Erfüllung der vertraglich geschuldeten Leistungen. Hierzu zählen unter anderem sämtliche für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen und Unterlagen.

8.2 Ist die Installation einer Maschine bei dem Kunden geschuldet, ist der Kunde verpflichtet, die vorgesehene Aufstellfläche zum vereinbarten Installationsbeginn und für die gesamte Installationszeit frei von Hindernissen zur Verfügung zu stellen. Der Kunde weist MeMaTEK auf örtliche Besonderheiten und technische Einrichtungen am Installationsort hin.

9. Gefahrübergang, Lieferung der Komponenten, Rügeobliegenheiten

9.1 Haben die Parteien den Verkauf und die Anlieferung von Waren ohne Installationsleistungen vereinbart, geht die Gefahr des Untergangs, des Verlusts oder der Verschlechterung mit der Übergabe der Ware an die den Transport ausführende Person auf den Kunden über. Dies gilt bei Teillieferungen entsprechend für die jeweils angelieferten Teile.

9.2 Im Falle der Vereinbarung der Lieferung einer Maschine einschließlich Installation geht die Gefahr des Untergangs, des Verlusts oder der Verschlechterung mit Abschluss der Installation auf den Kunden über.

9.3 Auf Wunsch des Kunden werden Lieferungen in seinem Namen und auf seine Rechnung versichert.

9.4 Der Kunde muss am Tag der Anlieferung zur Annahme anwesend sein und dafür Sorge tragen, dass die Anlieferung per LKW erfolgen kann. Eine freie Befahrbarkeit des Arbeitsbereiches mittels LKW über befestigte Wege oder Straßen wird vorausgesetzt.

9.5 Für bei ordnungsgemäßer Anlieferung entstehende Flurschäden sowie für eventuelle Mehrkosten wegen der Verletzung der Pflichten und Obliegenheiten des Kunden gemäß Ziff. 8. (z.B. Kosten für neuerliche Anfahrt) haftet MeMaTEK nicht. Im Übrigen gelten die Haftungsregelungen gemäß Ziff. 14 dieser AGB.

9.6 Ist die Lieferung der Ware ohne Installation geschuldet, hat der Kunde die gelieferte Ware bei Anlieferung zu prüfen und bei zumutbarer Prüfung erkennbare Mängel unverzüglich auf den Lieferpapieren zu vermerken. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Handelskaufs gem. § 377 HGB. Mängel sind unverzüglich schriftlich oder in elektronischer Form der MeMaTEK mitzuteilen.

10. Eigentumsvorbehalt

10.1 Ware wird von MeMaTEK unter Eigentumsvorbehalt geliefert („Vorbehaltsware“) und bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher vom Kunden geschuldeten Beträge aus der Vertragsbeziehung Eigentum der MeMaTEK.

10.2 Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware unentgeltlich pfleglich zu behandeln. Hierzu gehören insbesondere die richtige Lagerung und Handhabung der Vorbehaltsware.

10.3 Der Kunde ist verpflichtet, MeMaTEK den Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Vorbehaltsware unverzüglich mitzuteilen unter Angabe von Namen und Anschrift des Pfändungsgläubigers bzw. des Schädigers. Einen Besitzwechsel der Vorbehaltsware sowie den eigenen Sitzwechsel hat der Kunde MeMaTEK unverzüglich anzuzeigen. Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware der MeMaTEK ist dem Kunden ohne ausdrückliche Einwilligung nicht gestattet.

10.4 Erfolgt die Lieferung für einen vom Kunden unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Fall werden die Forderungen des Kunden gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt an MeMaTEK abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Kunde gegenüber seinem Abnehmer seinerseits das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Kunde hiermit an MeMaTEK ab.

10.5 Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Kunden nimmt dieser für MeMaTEK unentgeltlich vor. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht MeMaTEK gehörenden Waren steht der MeMaTEK der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Faktoren-Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu.

10.6 Erwirbt der Kunde das Alleineigentum einer neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Kunde der MeMaTEK im Verhältnis des Faktoren-Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsgegenstände Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für MeMaTEK verwahrt. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich, ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung weiter veräußert, so gilt die oben in Ziffer 10.4 vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Faktoren- Wertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen Waren weiter veräußert worden sind.

10.7 Wird Vorbehaltsware vom Kunden bzw. in dessen Auftrag als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Kunde schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung mit allen Nebenrechten, einschließlich der Einräumung einer Sicherungshypothek an MeMaTEK ab.

10.8 Wird Vorbehaltsware als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Kunden eingebaut, so tritt dieser schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen mit allen Nebenrechten an den MeMaTEK ab.

10.9 Wenn der Wert der für MeMaTEK nach den vorstehenden Bestimmungen bestehenden Sicherheiten den Wert der Forderungen von MeMaTEK – nicht nur vorübergehend – um insgesamt mehr als 20 % übersteigt, so ist MeMaTEK auf Verlangen des Kunden zur entsprechenden Freigabe von Sicherheiten seiner Wahl verpflichtet.

10.10 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist MeMaTEK zur Rücknahme der gelieferten Vorbehaltsware nach Mahnung und Rücktrittserklärung berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet. Hat der Kunde den Vertrag erfüllt, so hat MeMaTEK die Gegenstände zurückzugeben.

10.11 An Angebotsunterlagen, Abbildungen, Zeichnungen, Planungen, Beschreibungen, Skizzen, Mustern, Konstruktionsunterlagen und Kostenvoranschlägen des Unternehmers behält sich die MeMaTEK sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung der MeMaTEK weder weitergegeben, veröffentlicht, vervielfältigt noch sonst wie Dritten zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen sind die Unterlagen ohne Zurückhaltung von Kopien entweder zu vernichten oder zurückzugeben.

11. Abnahme bei Werkleistungen

Erbringt MeMaTEK für den Kunden eine Werkleistung (z.B. Planungs-/Konstruktionsleistungen, Installationsleistungen), gilt für die Abnahme der Leistungen Folgendes:

1.1 Werden die Leistungen nach dem Einzelauftrag in einzelnen Abschnitten erbracht, nimmt der Kunde die entsprechenden Teilleistungen (entsprechend der Arbeitspakete/Milestones im Einzelauftrag) ab. MeMaTEK teilt die Fertigstellung der Teilleistung mit und gibt dem Kunden die Möglichkeit, die Vertragsgemäßheit zu prüfen.

11.2 Der Kunde ist zur Abnahme verpflichtet, wenn die (Teil-)Leistungen im Wesentlichen vertragsgemäß erbracht wurden.

11.3 Im Falle von Teilleistungen vereinbaren die Parteien nach der Durchführung des letzten Leistungsabschnitts eine Gesamtabnahme. Sie darf nicht aufgrund von Mängeln verweigert werden, die bereits während der Teilabnahme erkennbar gewesen wären.

11.4 Nach Fertigstellung der Leistungen kann MeMaTEK zur Erklärung der Gesamtabnahme eine angemessene Frist setzen. Nach Ablauf der Frist gelten die Leistungen als abgenommen, sofern der Kunde die Abnahme nicht unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat.

11.5 Verweigert der Kunde aus berechtigtem Grund die Abnahme, sind die Parteien verpflichtet, eine erneute förmliche Abnahme auf Verlangen der MeMaTEK nach Beseitigung des Abnahmehindernisses durchzuführen. Die vorstehenden Regelungen dieser Ziff. 11 gelten entsprechend.

12. Aufrechnung; Zurückbehaltungsrechte

12.1 Der Kunde ist mit außerhalb des Synallagmas, d.h. außerhalb des Gegenseitigkeitsverhältnisses von Leistung und Gegenleistung, stehenden Forderungen nicht zur Aufrechnung berechtigt. Das Aufrechnungsverbot gilt nicht, wenn die Gegenforderungen von MeMaTEK nicht bestritten, rechtskräftig festgestellt, oder zur Entscheidung reif sind.

12.2 Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde ausschließlich dann ausüben, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

13. Gewährleistung, Garantie

13.1 Soweit nicht nachfolgend anders vereinbart, richtet sich die Gewährleistung der MeMaTEK für Sach- und Rechtsmängel nach den gesetzlichen Vorschriften. MeMaTEK gewährleistet, dass die Lieferungen und Leistungen zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges frei von Material- und Fabrikationsfehlern sind und die vertraglich zugesicherten Eigenschaften aufweisen. Geringfügige Abweichungen und technische Änderungen gegenüber den Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben oder Beschreibungen auf der Internetseite der MeMaTEK oder in deren Angeboten sind möglich und stellen keinen Mangel dar.

13.2 Eine Beschaffenheits- oder sonstige Garantie im Sinne des § 443 BGB übernimmt MeMaTEK ausschließlich dann, wenn und soweit die entsprechenden Angaben von MeMaTEK ausdrücklich als „Beschaffenheitsvereinbarung“, „Zusicherung von Rechten“ oder „Garantie“ bezeichnet sind.

13.3 Die Gewährleistungsfrist für sämtliche Lieferungen und Leistungen beträgt 2 Jahre, bei Lieferung von Waren ohne Installation ein Jahr. Die vorgenannten Gewährleistungsfristen gelten nicht, wenn der Mangel von MeMaTEK arglistig verschwiegen wurde oder einer der in Ziffer 14.2 genannten Fälle vorliegt. Hinsichtlich der Anzeige- und Rügeobliegenheit gilt Ziff. 9.6 dieser AGB. Mangelhafte Gegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch MeMaTEK bereit zu halten.

13.4 Die Gewährleistung von MeMaTEK entfällt, wenn Mängel allein darauf zurückzuführen sind, dass der Kunde MeMaTEK fehlerhafte oder unvollständige Informationen oder Datensätze zur Herstellung der Ware bei MeMaTEK geliefert hat. Die Gewährleistung entfällt auch in den Fällen, in denen der Mangel bzw. der Schaden allein darauf zurückzuführen ist, dass der Kunde Änderungen an den von MeMaTEK erbrachten Leistungen vorgenommen oder Bedienungs-, Wartungs- oder Betriebshinweise missachtet hat. Entsprechendes gilt, sofern der Mangel auf vom Kunden zur Verfügung gestellten mangelhaften Informationen, Produkten, Materialien oder darauf zurückzuführen ist, dass Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet wurden, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen.

13.5 Der Kunde setzt in Fällen von Mängeln eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels. Sofern ein Mangel, der von MeMaTEK erbrachten Leistung vorliegt, ist MeMaTEK berechtigt, die Leistung nach eigener Wahl nachzubessern oder neu zu erbringen. Die Nachbesserung oder Nachlieferung gilt als gescheitert, wenn zwei Versuche durch MeMaTEK nicht innerhalb angemessener Zeit zur Behebung des Mangels geführt haben oder wenn die Mangelbehebung endgültig gescheitert ist. Die Gewährleistung, einschließlich der Mängelrügeobliegenheiten nach § 377 HGB, richtet sich im Übrigen nach den gesetzlichen Regelungen.

14. Haftung

14.1 Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzung und aus unerlaubter Handlung sowie Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen sind sowohl gegenüber MeMaTEK als auch gegenüber ihren Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen.

14.2 Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde, sowie bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, das heißt solche vertraglichen Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf, und deren Verletzung auf der anderen Seite die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet. Sie gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn MeMaTEK die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Die Beschränkung gilt weiterhin nicht für Schäden, die auf dem Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft beruhen oder für die eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz vorgesehen ist.

14.3 Im Falle des Schadensersatzanspruchs für die leicht fahrlässige Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (vgl. Ziff. 14.2) und in Fällen der grob fahrlässigen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Dies gilt nicht in Fällen von Personenschäden, von Schäden, die auf dem Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft beruhen oder für die eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz vorgesehen ist.

15. Datenschutz

Die Datenschutzpraxis von MeMaTEK steht im Einklang mit den jeweils geltenden Datenschutzbestimmungen, wie z.B. der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie des Telemediengesetzes (TMG). Sämtliche Informationen zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten der Kunden finden sich in den Datenschutzhinweisen.

16. Geheimhaltung

16.1 Die Parteien vereinbaren, über vertrauliche Informationen Stillschweigen zu wahren. Diese Verpflichtung besteht nach Beendigung des Vertrages fort. Vertrauliche Informationen sind insbesondere die in Ziffer 10.4 genannten Informationen und Unterlagen, Geschäftsgeheimnisse im Sinne des § 2 Nr. 1 Geschäftsgeheimnisgesetz und sämtliche Unterlagen, Dokumente und Informationen, die ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnet sind, ferner das für den Kunden individuell erstellte Angebot und die Inhalte der vertraglichen Vereinbarungen der Parteien.

16.2 Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind solche vertraulichen Informationen,

  1. die dem Empfänger bei Abschluss des Vertrags nachweislich bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden,

  2. die der Empfänger eigenständig erlangt hat, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden,

  3. die bei Abschluss des Vertrags öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung dieses Vertrags beruht,

  4. die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichts oder einer Behörde offengelegt werden müssen. Soweit zulässig und möglich, wird der zur Offenlegung verpflichtete Empfänger die andere Partei vorab unterrichten und ihr Gelegenheit geben, gegen die Offenlegung vorzugehen.

16.3 Die nach §§ 3, 5 Geschäftsgeheimnisgesetz zulässigen und von der Vertraulichkeit ausgenommenen Handlungen bleiben unberührt. Gegebenenfalls bestehende separate Geheimhaltungsvereinbarungen der Parteien bleiben hiervon unberührt.

17. Erfüllungsort; anwendbares Recht; Gerichtsstand

17.1 Erfüllungsort ist Eslohe.

17.2 Auf den Vertrag findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Die Geltung des UN-Kaufrechts sowie des deutschen Internationalen Privatrechts ist ausgeschlossen.

17.3 Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche sich aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ergebenden Ansprüche ist der Sitz von MeMaTEK. MeMaTEK ist jedoch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.

17.4 Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so bleiben sowohl der Vertrag als auch diese AGB im Übrigen wirksam.

Anbieter der Leistungen ist:

MeMaTEK GmbH
Geschäftsführer: Stefan Spies, Daniel Arlt
Auf der Hube 19
59889 Eslohe-Cobbenrode

E-Mail: info@mematek.de

Tel: +49 (0)2973-9792710

Eingetragen im Handelsregister:

Amtsgericht Arnsberg HRB 12480

Umsatzsteuer-ID: DE258208996

Stand: Oktober 2022

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